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   BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17   

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BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17 (https://dejure.org/2017,17197)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2017 - 1 B 90.17 (https://dejure.org/2017,17197)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 1 B 90.17 (https://dejure.org/2017,17197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nicht

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    In dem herangezogenen Kammerbeschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - (AuAS 1997, 6) hatte das Bundesverfassungsgericht - zu Art. 16a GG - dahin erkannt, dass politische Verfolgung auch dann vorliegen kann, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist; auch wenn sich die Sicherheitskräfte vom Beschwerdeführer in erster Linie Informationen über seine Verwandten und andere PKK-Mitglieder erhofft haben sollten, hätte er doch die ihm zugefügten Misshandlungen und Erniedrigungen wegen seiner Beziehungen zu den Gesuchten, mithin wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, erdulden müssen.

    Im Übrigen erging die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - (AuAS 1997, 6) zum Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 1 GG, während es vorliegend um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG geht.

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75).

    a) Die Beschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75) - für grundsätzlich klärungsbedürftig,.

  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Hinsichtlich der Situation von Syrern, die nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren, ist das Berufungsgericht hingegen unter Einbeziehung neuerer Erkenntnisquellen und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 47 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 21 ff.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 62 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37) zu dem Ergebnis gekommen, es gebe keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Hinsichtlich der Situation von Syrern, die nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren, ist das Berufungsgericht hingegen unter Einbeziehung neuerer Erkenntnisquellen und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 47 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 21 ff.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 62 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37) zu dem Ergebnis gekommen, es gebe keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 ).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 S. 63; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 ).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2017 - 1 B 90.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - A 11 S 927/13

    Betroffenheit von politischer Verfolgung; Generalverdacht gegenüber syrischen

  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30364

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17   

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VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2018,8585)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 06.04.2018 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2018,8585)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 06. April 2018 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2018,8585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Zwar wird allgemein angenommen, dass sowohl § 13 FeV als auch § 14 FeV eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV darstellt (vgl.BR-Drs. 443/98 S. 219, 260 f.), so dass sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneiproblematik in erster Linie nach den Bestimmungen der §§ 13, 14 FeV richten (vgl. im Falle einer Alkoholproblematik: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 15, 17).

    So kann (und muss unter Umständen) die Behörde in Fällen, in denen sowohl (nicht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitstat stehende) Zweifel an der charakterlichen Fahreignung vorliegen als auch der Verdacht einer Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelproblematik aufzuklären ist, eine Gutachtenanordnung sowohl auf § 11 Abs. 3 FeV als auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle einer Alkoholproblematik oder § 14 Abs. 2 FeV im Falle einer Drogen- oder Arzneimittelproblematik stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Zu berücksichtigen sind diese Gesichtspunkte im Rahmen des von der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auszuübenden Ermessens (vgl. im Falle des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).

    Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 9 Buchst. b FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV umgangen werden dürfen (vgl. zu § 13 FeV im Falle der Neuerteilung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38 f.; im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2010 - 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 193 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 9 Buchst. b FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV umgangen werden dürfen (vgl. zu § 13 FeV im Falle der Neuerteilung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38 f.; im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2015 - 10 S 778/14

    Erteilung einer Fahrerlaubnis - Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 9 Buchst. b FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV umgangen werden dürfen (vgl. zu § 13 FeV im Falle der Neuerteilung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38 f.; im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2010 - 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 193 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2018 - 16 B 1465/17

    Darlegen des Angewiesenseins auf die ständige Benutzbarkeit eines Kfz für die

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Vielmehr muss ein besonderes, über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehendes Angewiesensein auf die ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs gegeben sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2018 - 16 B 1465/17 -, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 11 CE 17.1437

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Dieser strenge Maßstab gilt im Fahrerlaubnisrecht auch angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene ungeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.8.2017 - 11 CE 17.1437 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15

    Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils bei Entziehung der

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17
    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 09.02.2009 - 11 CE 08.3028

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 8 ME 221/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer eingegangenen Ehe mit einem

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 8 ME 109/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2003 - 12 ME 401/03

    Anfechtungsgrund; Bestandskraft; Dringlichkeit; Drogenscreening;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1962 - I B 57/62
  • VG Bayreuth, 25.09.2018 - B 1 E 18.945

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

    Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV (VG Lüneburg, B.v. 06.04.2018 - 1 B 90/17 - juris Rn. 19 f) oder des § 13 FeV umgangen werden dürfen.
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 10.07.2017 - 1 B 90/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25574
VG Schleswig, 10.07.2017 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2017,25574)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.07.2017 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2017,25574)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - 1 B 90/17 (https://dejure.org/2017,25574)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Aachen, 15.12.2016 - 4 L 742/16

    "Psychologische Stellungnahme" einer Heilpraktikerin und Doktorin der Philosophie

    Auszug aus VG Schleswig, 10.07.2017 - 1 B 90/17
    Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) - begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Aachen, Beschl. v. 15.12.2016 - 4 L 742/16 -, juris Rn. 29 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.01.2017 - 10 CE 17.30
    Auszug aus VG Schleswig, 10.07.2017 - 1 B 90/17
    Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.01.2017 - 10 CE 17.30 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 09.01.2019 - 1 B 137/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Insoweit ist bestandskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 1 B 90/17 -, Rn. 4, juris); ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nicht gestellt worden.
  • VG Schleswig, 26.11.2018 - 1 B 115/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 1 B 90/17 -, Rn. 12, juris; vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 10 CE 17.30 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 01.09.2020 - 1 B 104/20

    Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit - Antrag auf Anordnung der

    Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darf - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht erst wesentlich durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden; dies wäre - wie ausgeführt - vom Bundesamt im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu prüfen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 1 B 90/17 -, Rn. 8, juris).
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